12 oder Art. 13 IVG mit der Begründung, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen weder ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliege, noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG erfüllt seien. Die dagegen von der … Versicherungen AG eingereichte Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 12. Februar 2004 und mit den im Ergebnis den bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen ab.