{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-36_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13af25cb03b91f181fe00313bec6b0444cc93d3132c5d1ddd761c7fc3584ec431ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13af25cb03b91f181fe00313bec6b0444cc93d3132c5d1ddd761c7fc3584ec431ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_36", "Checksum": "20ce36899a0cafab523b2d6351ffa7db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:46", "Checksum": "d52e4eed38bb84a6b487a912e6822d2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 36\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\nb) Im Lichte des oben Dargelegten zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin den\nAnspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG zu Recht verneint\nhat. Wie sich dem bei den Akten liegenden Bericht von Dr. … vom 4. März\n2003 ohne weiteres entnehmen lässt, kann nämlich die Frage, ob ein\nschweres psychisches Leiden vorliegt, welches mit grosser\nWahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen\nDefekt führt, und welches die spätere berufliche Ausbildung und\nErwerbsfähigkeit wesentlich behindern oder gar verunmöglichen wird, derzeit\nnoch gar nicht schlüssig beantwortet werden. Der vorinstanzliche Schluss,\ndass zufolge einer mangelnden Wahrscheinlichkeit einer künftigen\nErwerbsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens die Kosten der\nPsychotherapie nicht von der IV getragen werden dürften, lässt sich daher\nohne weiteres vertreten.\n\nc) Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, dass diesfalls\nzusätzliche Abklärungen zu treffen und allenfalls weitere ärztliche Gutachten\neinzuholen seien, weil der medizinische Sachverhalt unklar sei, nichts zu\nändern. Sie übersieht, dass gemäss dem schlüssigen und nachvollziehbaren\nBericht von Dr. … beim Versicherten gar keine psychische Fehlentwicklung\nim Sinne einer schweren und dauerhaften Verhaltensstörung besteht.\nAufgrund dieser Sachlage steht fest, dass die Vorinstanz einen\nLeistungsanspruch gestützt auf Art. 12 IVG zu Recht verneint hat, weshalb\nsich weitere Abklärungen denn auch erübrigen (zum Ganzen: AHI 2003 S.\n105 f. mit Hinweis). Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Beschwerde\nals unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n3. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der\ngrossrätlichen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG\ne contrario).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}