{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-36_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13af25cb03b91f181fe00313bec6b0444cc93d3132c5d1ddd761c7fc3584ec431ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13af25cb03b91f181fe00313bec6b0444cc93d3132c5d1ddd761c7fc3584ec431ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_36", "Checksum": "20ce36899a0cafab523b2d6351ffa7db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Stichdatum: 6. Januar 2003) gestellten\nDiagnose eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang eine\nLeistungspflicht der IV für medizinische Massnahmen, jedenfalls gestützt auf\nArt. 13 IVG, ausser Betracht fallen würden (vgl. hierzu auch Urteil des EVG I\n508/03 vom 19. August 2004; VGU S 04 21). Darauf wird verwiesen. Zu\nergänzen ist, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft\ngetretenen 4. IVG-Revision grundsätzlich anwendbar sind, da die bis zum\nErlass des streitigen Einspracheentscheides (12. Februar 2004)\neingetretenen Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom\nSozialversicherungsgericht zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2\nmit Hinweisen, Urteil des EVG I 756/03 vom 3. Mai 2004).\n\n2. a) Zu prüfen bleibt jedoch, ob eine Leistungspflicht der IV-Stelle (Übernahme der\nBehandlungskosten) gestützt auf Art. 12 IVG besteht. Nach dieser\nBestimmung haben Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die\nnicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die\nEingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und\ngeeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern\noder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1). Diese\nBestimmung bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der\nInvalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und\nUnfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Die Abgrenzung\nberuht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer\nVerletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den\nAufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81\nErw. 1, 102V 41 f.). Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur\nsolche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder\nKorrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder\nFunktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit\ndes angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen\n(BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).\nBei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass\ndiese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich\neine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Nach der\nRechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen\nschon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des\neinstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung\nübernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt\noder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung\noder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20;\nAHI 2003 S. 104 Erw. 2). Umgekehrt kommen jedoch medizinische\nMassnahmen der IV auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich\nsolche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach\nheutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche\nBehandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (AHI 2000 S. 64 Erw.\n1).\nDie Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an\nunter 20-jährige Versicherte werden nach konstanter Verwaltungspraxis bei\nVorliegen von erworbenen psychischen Leiden, die mit grosser\nWahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen\nDefekt führen, der die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit behindert\noder gar verunmöglicht u.a. dann als erfüllt erachtet, wenn nach intensiver\nfachgerechter Behandlung von wenigstens einem Jahr Dauer keine\ngenügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher\nFeststellung bei weiteren Behandlungen erwartet werden darf, dass der\ndrohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsbildung und\nErwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden\nkann. Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch Berichte,\nArztrechnungen und dergleichen belegt sein (vgl. Rz 645 – 647 / 845 – 847.1\nff. KSME, gültig seit 1. Januar 2004). Dass die umschriebene\nVerwaltungspraxis gesetzeskonform ist, wird seitens der Beschwerdeführerin\nzu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu auch BGE 105 V 19 ff.).\n\n"}