{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-36_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13af25cb03b91f181fe00313bec6b0444cc93d3132c5d1ddd761c7fc3584ec431ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13af25cb03b91f181fe00313bec6b0444cc93d3132c5d1ddd761c7fc3584ec431ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_36", "Checksum": "20ce36899a0cafab523b2d6351ffa7db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Juni\n1995 (mit: diffus persistierenden Hirnödemen linke Hemisphäre;\nSubduralhygrom links; Hemiplegie rechts; Hemianopsie nach rechts,\nKrampfanfällen) sprach ihm die IV Sonderschulmassnahmen, Pflegebeiträge,\nmedizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG und Hilfsmittel zu.\nIm November 2002 reichten Dr. …, Facharzt FMH Pädiatrie, und in der Folge\ndie Eltern von …, bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden einen Antrag auf\nKostengutsprache für eine Psychotherapie als medizinische Massnahme ein.\nDer behandelnde Psychotherapeut Dr. … hielt im Bericht vom 4. März 2003\nzusammenfassend fest, dass\n- die Psychotherapie im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen 404\n(Störungen der Aufmerksamkeit) und mit den Folgen des Unfalles aus dem\nJahre 1995 stehe;\n- aufgrund bisheriger Beobachtungen und Untersuchungen keine\npsychische Fehlentwicklung im Sinne einer schweren und dauernden\nVerhaltensstörung bestehe;\n- die Frage, ob ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliegt,\nwelches mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen, schwer\nkorrigierbaren stabilen Defekt führt, der die spätere Ausbildung und\nErwerbstätigkeit wesentlich behindert oder verunmöglicht, im Moment nicht\nbeantwortet werden könne, da die Grenzen der kognitiven Tätigkeit im\nMoment nicht absehbar seien.\n- dass die psychotherapeutische Behandlung auch unabhängig von der\nSonderschulung durchgeführt werden müsse.\n\nDr. med. … hielt in seinem Bericht vom 2. Juli 2003 betreffend\nGeburtsgebrechen u.a. fest, dass die im Beiblatt für spezielle Fragen\n(Geburtsgebrechen Nr. 404) beschriebenen Symptome sicherlich zuträfen.\nLeider habe er den Versicherten erst nach seinem schweren\nSchädelhirntrauma kennengelernt. Das schwere Schädelhirntrauma könne\nbei Kindern ganz ähnliche Symptome wie bei einem POS hervorrufen. Wegen\nder schweren Residualsyndrome bei Schädelhirntrauma sei es ihm nicht mehr\nmöglich gewesen, eine so genaue Diagnostik zu machen, um entscheiden zu\nkönnen, was auf den Unfall und was möglicherweise auf ein vorbestehendes\ninfantiles psychoorganisches Syndrom zurückzuführen sei.\nIn ihrer Verfügung vom 28. August 2003 verneinte die IV-Stelle die\nQualifikation der Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von\nArt. 12 oder Art. 13 IVG mit der Begründung, dass aufgrund der medizinischen\nUnterlagen weder ein von der Invalidenversicherung anerkanntes\nGeburtsgebrechen vorliege, noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine\nKostengutsprache nach Art. 12 IVG erfüllt seien. Die dagegen von der …\nVersicherungen AG eingereichte Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid\nvom 12. Februar 2004 und mit den im Ergebnis den bereits der angefochtenen\nVerfügung zugrunde liegenden Überlegungen ab.\n\n2. Dagegen liess die … Versicherungen AG am 15. März 2004 beim\nVerwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben, mit dem\nAntrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten der\npsychotherapeutischen Behandlung als medizinische Massnahme im Sinne\nvon Art. 12 (oder Art. 13) IVG zu übernehmen, eventualiter weitere\nAbklärungen vorzunehmen. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus,\ndie Eingliederungsprognose sei gut und es handle sich nicht um eine\nDauerbehandlung.\n\n3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,\nbeantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und\nergänzte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen\nEinspracheentscheid und der ablehnenden Verfügung zugrunde liegenden\nÜberlegungen.\n\n4. Die Beschwerdeführerin verzichtete unter Festhalten an ihren Anträgen auf\ndas Einreichen einer formellen Replik.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}