Dabei steht der Einsetzung von Rechtsanwalt … als Rechtsbeistand nichts entgegen. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er - falls sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessern - dem Kanton Graubünden die Kosten für die Verbeiständung zu erstatten hat. c) Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz praxisgemäss nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.