b) Dem Beschwerdeführer kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, weil seine Bedürftigkeit aufgrund der eingereichten Unterlagen (u.a. aktuelle Steuerveranlagungsverfügungen) aktenkundig ist, die Beschwerde auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Dabei steht der Einsetzung von Rechtsanwalt … als Rechtsbeistand nichts entgegen.