d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Berichtes des Hausarztes (und der darin bestätigten bisherigen und neuen Diagnosen) nicht auf eine rentenrelevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitsschadens im fraglichen Zeitraum (29. Mai 2002 bis 10. Februar 2004) geschlossen werden kann. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten und die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen.