Auch wenn sich eine Veränderung der Restarbeitsfähigkeit auch ohne Änderung des Gesundheitszustandes ergeben kann, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. weil es sich dabei in der Regel nämlich um geringfügige Änderungen handelt, weswegen bei solchen Entwicklungen dem Kriterium der Erheblichkeit auch eine besondere Bedeutung zukommt (Kieser, Kommentar ATSG, Rz 11 zu Art. 17). In der IV kann – wie bereits mehrfach ausgeführt – lediglich durch eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ein Wechsel des Rentenanspruchs bewirkt werden.