Vielmehr wird vermutungsweise lediglich eine prozentual-niedrigere Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit angegeben, heisst es doch darin „… in der jetzigen Situation dürfte allerdings auch eine mehr administrative Tätigkeit z.B. in der Betriebsführung eines Malergeschäfts klar eingeschränkt sein in einem Ausmass von mindestens 50%.“ Auch wenn sich eine Veränderung der Restarbeitsfähigkeit auch ohne Änderung des Gesundheitszustandes ergeben kann, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.