In dem der Neuanmeldung zugrunde liegenden Bericht des Hausarztes werden im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung - mit Ausnahme der Diagnosen Spreizfuss und Hyperlipidämie - keine neuen Diagnosen gestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, wurden die IV-rechtlich relevanten Gebrechen bereits vor Erlass der abschlägigen Verfügung vom 29. Mai 2002 diagnostiziert und es wurde bereits damals festgestellt, dass sie eine Leistungsverminderung von rund 17% in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit bewirken würden, was letztlich zur Folge hatte, dass von einem IV-Grad von weit unter 40 %