b) Im Lichte des Dargelegten ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum vom 29. Mai 2002 (Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 10. Februar 2004 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. - In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 29. Mai 2002 stellte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Wesentlichen auf einen zu Handen der IV erstellten Bericht von Dr. med. …, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie, …, vom 26. Februar 2002 ab.