3.2.2 und 3.2.3; SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2 und 2.3; 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). Liegt ein neuer Bericht eines Facharztes vor, auf dessen Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fragliche Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren.