112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhaltes, wie er sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei obliegt es der versicherten Person, die massgebliche Tatsachenänderung, aufgrund welcher sie die Anpassung der Rente verlangt, glaubhaft zu machen.