1. Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig geprüft werden kann, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Der materielle Antrag auf Zusprechung einer halben IV-Rente (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) kann hingegen im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden (EVG Urteil vom 21. Januar 2003, I 425/02; BGE 109 V 120 Erw. 1), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann.