Es müsse eine Änderung des IV-Grades um mindestens 40% glaubhaft gemacht werden, damit Anspruch auf Eintreten bestehe. Diese Voraussetzungen würden mit den neuen Diagnosen Spreizfuss und Hyperlipidämie nicht erfüllt, zumal diese nicht geeignet seien, die Restarbeitsfähigkeit zu beschränken. Eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit seit dem 29. Mai 2002 könne ausgeschlossen werden, weshalb der Einspracheentscheid zu Recht ergangen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: