3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsveränderung genüge es nicht, dass in einem neuen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet werde. Vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen seien oder diesen wesentlich verändert hätten. Es müsse eine Änderung des IV-Grades um mindestens 40% glaubhaft gemacht werden, damit Anspruch auf Eintreten bestehe.