Zudem lasse eine derart massive Hyperlipidämie darüber hinaus psychische Probleme zumindest vermuten. Aufgrund dieser neuen physischen und allenfalls auch psychischen Leiden habe die Erwerbsfähigkeit seit dem 29. Mai 2002 eine weitere Einschränkung erfahren und es müssten daher die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV als erfüllt erachtet werden. Er verfüge weder über ein steuerbares Einkommen noch ein steuerbares Vermögen und die Schwierigkeit der Sache sei ausgewiesen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.