Die behaupteten Gebrechen seien schon vor der abschlägigen Rentenverfügung vom 29. Mai 2002 diagnostiziert worden. Eine objektive Vergrösserung dieser Leiden gehe aus dem Bericht Dr. … vom Juni 2003 nicht hervor. Es werde lediglich eine andere, prozentual niedrigere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit angegeben. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29. Mai 2002 liege sodann nur kurze Zeit zurück, weswegen an die Glaubhaftmachung einer Veränderung entsprechend höhere Anforderungen zu stellen seien. Insofern stehe der IV-Stelle ein gewisser Ermessensspielraum zu.