Dabei habe er sich auf die Annahme gestützt, der Versicherte könne trotz der vollen Arbeitsunfähigkeit als Maler für den administrativen Bereich seiner Firma noch aufkommen. Dr. … habe nun am 12. Juni 2003 aber eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestätigt und festgehalten, dass er selbst in einer rein administrativen Tätigkeit mindestens zu 50% eingeschränkt sei. In ihrem Entscheid vom 10. Februar 2004 bestätigte die IV-Stelle den Nichteintretensentscheid. Es würden von Dr. … keine neuen Diagnosen gestellt. Die behaupteten Gebrechen seien schon vor der abschlägigen Rentenverfügung vom 29. Mai 2002 diagnostiziert worden.