Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Verfügung vom 29. Mai 2002 ab und der dagegen beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Mit Urteil S 02 172 vom 11. Oktober 2002 wies das Gericht die Beschwerde ab. Es stellte dabei u.a. auf den Arztbericht Dr. … vom Februar 2002 ab sowie auf den BEFAS-Bericht vom 10. April 2001 ab und erachtete diese medizinischen Unterlagen als überzeugend, in sich widerspruchsfrei und umfassend. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.