{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-34_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbc02de3104c0d8f7f19297fa7ba13b0ecbbf1ebff23c1ef0585168bcc41413141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbc02de3104c0d8f7f19297fa7ba13b0ecbbf1ebff23c1ef0585168bcc41413141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_34", "Checksum": "53bf13a907058cb2605884be78727616"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mai 2002 stellte die\nVorinstanz bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Wesentlichen\nauf einen zu Handen der IV erstellten Bericht von Dr. med. …, Facharzt FMH\nfür Innere Medizin spez. Rheumatologie, …, vom 26. Februar 2002 ab. In\ndiesem wurde unter Bezugnahme auf frühere Behandlungen ein\nchronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (unspezifisch), ein cervicoradikuläres Reizsyndroms C7 Ii bei DH 6/7 sowie eine Chondropathia patellae\nre diagnostiziert. In jenem Bericht hielt der Arzt weiter fest, dass der\nGesundheitszustand des Versicherten stationär sei. Im bisherigen\nTätigkeitsbereich als selbständigerwerbender Maler sei er zu 75 %\narbeitsunfähig, im administrativen Bereich bestehe aber noch eine\nweitgehende Arbeitsfähigkeit. Bereits in einem separaten Arztbericht (datiert\nvom 19. Februar 2002) zu Handen des Versicherten hatte der Arzt zur\nArbeitsunfähigkeit des Versicherten die gleichen Angaben gemacht.\nAusserdem führte er noch aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit klar verringern\nwürde, wenn man davon ausgehen würde, dass der Versicherte rein im\nadministrativen Bereich arbeiten könnte. Bei einer rein administrativen Arbeit\nim eigenen Betrieb, wo der Versicherte seine Arbeitszeit an die eigene\nInvalidität anpassen könnte, dürfte medizinisch theoretisch von einer\nArbeitsfähigkeit von ca. 6 Stunden pro Tag ausgegangen werden. Im\nAngestelltenverhältnis, wo wahrscheinlich die Bedingungen weniger optimal\nwären, dürfte sich die Arbeitsfähigkeit auf ca. 4 - 5 Stunden pro Tag bei\nreduzierter Leistungsfähigkeit von 20 - 30 % vermindern. Der ursprünglichen\nRentenverfügung lag hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten\nsodann noch ein detaillierter Bericht der BEFAS Horw vor. Diesem kann ohne\nweiteres entnommen werden, dass der versicherte in der freien Wirtschaft und\nim eigenen Betrieb in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ca. 35\nStunden pro Woche arbeiten könne. In der Funktion als Geschäftsführer\n(angestellt oder selbständig) könne er - freie Arbeits- und Zeiteinteilung\nvorausgesetzt - ein Wochenpensum von 35 Stunden erfüllen (Tätigkeiten wie:\nOfferten und Rechnungen erstellen, Vor- und Nachkalkulationen,\nAusmessarbeiten, Akquisition und Kundenbetreuung). In der Folge verneinte\ndie IV-Stelle am 29. Mai 2002 einen Rentenanspruch mangels\nleistungsbegründender Invalidität.\n\nc) In dem der Neuanmeldung zugrunde liegenden Bericht des Hausarztes\nwerden im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der\nursprünglichen Rentenverfügung - mit Ausnahme der Diagnosen Spreizfuss\nund Hyperlipidämie - keine neuen Diagnosen gestellt. Wie die Vorinstanz zu\nRecht geltend macht, wurden die IV-rechtlich relevanten Gebrechen bereits\nvor Erlass der abschlägigen Verfügung vom 29. Mai 2002 diagnostiziert und\nes wurde bereits damals festgestellt, dass sie eine Leistungsverminderung\nvon rund 17% in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit bewirken würden,\nwas letztlich zur Folge hatte, dass von einem IV-Grad von weit unter 40 %\nauszugehen war. Der neue ärztliche Bericht vom 12. Juni 2003 lässt nun aber\nkeine erhebliche (objektive) Vergrösserung dieser Leiden erkennen. Vielmehr\nwird vermutungsweise lediglich eine prozentual-niedrigere Beurteilung der\nmedizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten\nTätigkeit angegeben, heisst es doch darin „… in der jetzigen Situation dürfte\nallerdings auch eine mehr administrative Tätigkeit z.B. in der Betriebsführung\neines Malergeschäfts klar eingeschränkt sein in einem Ausmass von\nmindestens 50%.“ Auch wenn sich eine Veränderung der Restarbeitsfähigkeit\nauch ohne Änderung des Gesundheitszustandes ergeben kann, kann der\nBeschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. weil es sich\ndabei in der Regel nämlich um geringfügige Änderungen handelt, weswegen\nbei solchen Entwicklungen dem Kriterium der Erheblichkeit auch eine\nbesondere Bedeutung zukommt (Kieser, Kommentar ATSG, Rz 11 zu Art. 17).\nIn der IV kann – wie bereits mehrfach ausgeführt – lediglich durch eine\nwesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ein Wechsel des\nRentenanspruchs bewirkt werden. Vorliegend wäre dies dann der Fall, wenn\nsich aufgrund der Änderung ein IV-Grad von mindestens 40% ergäbe. Eine\nsolche (wesentliche) Änderung kann nun aber im konkreten (IV-Grad gemäss\nursprünglicher Verfügung: 17%) aufgrund der vorliegenden (bisherigen und\nneuen) Diagnosen bei weitem nicht glaubhaft gemacht werden. Dies umso\nweniger, als überhaupt nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die neuen gestellten\nDiagnosen (Spreizfuss und Hyperlipidämie) in IV-rechtlich relevanter Art und\nWeise negativ auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken\nbzw. diese einschränken könnten.\n\n"}