{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-34_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbc02de3104c0d8f7f19297fa7ba13b0ecbbf1ebff23c1ef0585168bcc41413141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbc02de3104c0d8f7f19297fa7ba13b0ecbbf1ebff23c1ef0585168bcc41413141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_34", "Checksum": "53bf13a907058cb2605884be78727616"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der Vergleich des Berichtes\nDr. … vom Februar 2002 mit demjenigen vom 12. Juni 2003 ergebe die neuen\nDiagnosen Spreizfuss und Hyperlipidämie. Zwar hätten die Abklärungen der\nBEFAS auf die Fettleibigkeit beim BF hingewiesen, doch sei dieses Leiden\nnun offensichtlich von grösserem Ausmass, weshalb es gar einen Spreizfuss\nverursacht habe. Zudem lasse eine derart massive Hyperlipidämie darüber\nhinaus psychische Probleme zumindest vermuten. Aufgrund dieser neuen\nphysischen und allenfalls auch psychischen Leiden habe die Erwerbsfähigkeit\nseit dem 29. Mai 2002 eine weitere Einschränkung erfahren und es müssten\ndaher die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV als\nerfüllt erachtet werden. Er verfüge weder über ein steuerbares Einkommen\nnoch ein steuerbares Vermögen und die Schwierigkeit der Sache sei\nausgewiesen, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu\ngewähren sei.\n\n3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Für die\nGlaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsveränderung genüge es\nnicht, dass in einem neuen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der\nursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet\nwerde. Vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der\nursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen\nSachverhalt hinzugekommen seien oder diesen wesentlich verändert hätten.\nEs müsse eine Änderung des IV-Grades um mindestens 40% glaubhaft\ngemacht werden, damit Anspruch auf Eintreten bestehe. Diese\nVoraussetzungen würden mit den neuen Diagnosen Spreizfuss und\nHyperlipidämie nicht erfüllt, zumal diese nicht geeignet seien, die\nRestarbeitsfähigkeit zu beschränken. Eine wesentliche Verschlechterung der\nArbeitsfähigkeit seit dem 29. Mai 2002 könne ausgeschlossen werden,\nweshalb der Einspracheentscheid zu Recht ergangen sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig\ngeprüft werden kann, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht\neingetreten ist. Der materielle Antrag auf Zusprechung einer halben IV-Rente\n(Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) kann hingegen im vorliegenden Verfahren nicht\nbeurteilt werden (EVG Urteil vom 21. Januar 2003, I 425/02; BGE 109 V 120\nErw. 1), weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden\nkann.\n\n2. a) Nach der Rechtsprechung ist bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger\nVerweigerung einer Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen\nInvaliditätsgrades (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) in analoger Weise wie bei einem\nRevisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen (BGE 117 V 198 Erw. 3a). Nach\ndieser Bestimmung ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,\nherabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität in einer\nfür den Anspruch erheblichen Weise ändert. Dies trifft insbesondere bei einer\nwesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zu (BGE 113 V 275\nErw. 1a mit Hinweisen; 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Ob eine\nÄnderung eingetreten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des\nSachverhaltes, wie er sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung\nbestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung\n(BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei obliegt es der versicherten\nPerson, die massgebliche Tatsachenänderung, aufgrund welcher sie die\nAnpassung der Rente verlangt, glaubhaft zu machen. Der\nUntersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Gericht von Amtes wegen\nfür die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen\nSachverhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.5;\n125 V 195 Erw. 2; 122 V 158 Erw. 1a je mit Hinweisen; Zum Beweismass des\n„Glaubhaftmachens“: EVG Urteil vom 16. Oktober 2003, I 249/1 Erw. 5.2;\nUrteil vom 1. Dezember 2003, I 465/03 Erw. 3.2.2 und 3.2.3; SVR 2003 IV Nr.\n25 S. 77 Erw. 2.2 und 2.3; 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). Liegt ein neuer\nBericht eines Facharztes vor, auf dessen Unterlagen die Verwaltung und das\nGericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das\nVorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fragliche\nBericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen\nRentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus\nandere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren\nVerwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher\nNatur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem\ndamals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert\nhaben (EVG Urteil I 82/04 vom 30. Juli 2004 mit Hinweis).\n\n"}