{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-34_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbc02de3104c0d8f7f19297fa7ba13b0ecbbf1ebff23c1ef0585168bcc41413141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbc02de3104c0d8f7f19297fa7ba13b0ecbbf1ebff23c1ef0585168bcc41413141ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_34", "Checksum": "53bf13a907058cb2605884be78727616"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Gegen Berufsunfälle war er\nobligatorisch bei der SUVA versichert.\nIm September 1995 stürzte er bei der Arbeit rückwärts von einer Leiter auf\neine Holzplatte, wobei er sich diverse Verletzungen am Rücken zuzog, welche\ndiverse ärztliche Behandlungen erforderlich machten. Am 16. Juni 1997 stellte\ner ein Gesuch um IV-Leistungen. Nach diversen medizinischen Abklärungen\nund u.a. nach Einholung eines Berichts der beruflichen Abklärungsstelle\n(BEFAS) vom April 2001 wurde er im eigenen Betrieb in einer leichten,\nwechselbelastenden Tätigkeit als noch für 35 Stunden pro Woche (83%) für\neinsatzfähig eingestuft.\nIn ihrem Vorbescheid ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von\n16,48%, was nicht zur Ausrichtung einer IV-Rente genüge. Die dagegen\nerhobene Einsprache wies sie mit Verfügung vom 29. Mai 2002 ab und der\ndagegen beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde war ebenfalls kein\nErfolg beschieden. Mit Urteil S 02 172 vom 11. Oktober 2002 wies das Gericht\ndie Beschwerde ab. Es stellte dabei u.a. auf den Arztbericht Dr. … vom\nFebruar 2002 ab sowie auf den BEFAS-Bericht vom 10. April 2001 ab und\nerachtete diese medizinischen Unterlagen als überzeugend, in sich\nwiderspruchsfrei und umfassend. Das Urteil erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\nAm 9. September 2003 liess der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um\nNeuüberprüfung des Invaliditätsgrades einreichen. Er legte einen Bericht\nseines Hausarztes, Dr. …, datiert vom 12. Juni 2003, bei. Darin stellte dieser\nfest, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten seit ca. Mitte 2002\ndeutlich verschlechtert zu haben scheine. Es bestünden dauernde und\nintensivere Schmerzen sowohl was die Nacken- und Armregion links als auch\nden gesamten Rücken und die Knie betreffe. Eine Arbeitsfähigkeit als Maler\nsei nach wie vor unmöglich, in der jetzigen Situation dürfte der Versicherte\nauch in einer mehr administrativen Arbeit, z.B. in der Betriebsführung seines\nMalergeschäfts, klar eingeschränkt sein (mindestens 50%). Aufgrund von\nbisherigem Verlauf und den Befunden würde die Prognose ungünstig bleiben.\nMit Verfügung vom 7. Oktober 2003 trat die IV-Stelle auf das\nLeistungsbegehren des Versicherten nicht ein. Die mit Arztbericht Dr. … vom\n12. Juni geltend gemachten Beschwerden seien bereits beim ersten\nEntscheid berücksichtigt worden und mit dem neuen Gesuch würden keine\nrentenrelevanten neuen Tatsachen geltend gemacht.\nDagegen liess der Versicherte am 10. November 2003 bei der IV-Stelle\nEinsprache erheben. Dr. … habe am 19. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit\nin der bisherigen Tätigkeit von 75% attestiert. Dabei habe er sich auf die\nAnnahme gestützt, der Versicherte könne trotz der vollen Arbeitsunfähigkeit\nals Maler für den administrativen Bereich seiner Firma noch aufkommen. Dr.\n… habe nun am 12. Juni 2003 aber eine wesentliche Verschlechterung des\nGesundheitszustandes bestätigt und festgehalten, dass er selbst in einer rein\nadministrativen Tätigkeit mindestens zu 50% eingeschränkt sei.\nIn ihrem Entscheid vom 10. Februar 2004 bestätigte die IV-Stelle den\nNichteintretensentscheid. Es würden von Dr. … keine neuen Diagnosen\ngestellt. Die behaupteten Gebrechen seien schon vor der abschlägigen\nRentenverfügung vom 29. Mai 2002 diagnostiziert worden. Eine objektive\nVergrösserung dieser Leiden gehe aus dem Bericht Dr. … vom Juni 2003\nnicht hervor. Es werde lediglich eine andere, prozentual niedrigere\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit\nangegeben. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29. Mai 2002 liege\nsodann nur kurze Zeit zurück, weswegen an die Glaubhaftmachung einer\nVeränderung entsprechend höhere Anforderungen zu stellen seien. Insofern\nstehe der IV-Stelle ein gewisser Ermessensspielraum zu.\n\n"}