5. Vorliegend wurde die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin am 20.10.2003 erlassen, der Einspracheentscheid erst am 6.2.2004, somit nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1.1.2004. Die veränderte Rechtslage wäre jedoch nur dann relevant geworden, wenn der minimale zu einer Rente berechtigende Invaliditätsgrad von 40% erreicht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades selber sind seit dem 1.1.2003 Art. 8 und 16 ATSG anwendbar. Die 4. IV-Revision bringt somit für den vorliegenden Fall keine Veränderungen, weshalb offen gelassen werden kann, ob sie bereits anwendbar wäre.