Es ist weder dokumentiert, um welche Art von Arbeit es sich bei der … handelte, noch weshalb er die Arbeit wieder aufgeben musste. Aus diesem Grund kann dem gescheiterten Arbeitsversuch hier kein Gewicht beigemessen werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Arztberichte ein umfassendes und präzises Bild von dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit vermitteln. Zusätzliche Abklärungen sind daher nicht notwendig. Auch der bei der Ermittlung des Invalidenlohnes berücksichtigte Leidensabzug von 10% erscheint angemessen. Der Invalidenlohn von CHF 52'331.60 wurde korrekt ermittelt.