Der Bericht Dr. … wurde vorliegend als zuverlässigster Beweis für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet, weil er auf umfassenden Abklärungen basiert und auch Gutachten von Spezialisten einbindet. Dass es sich gleichzeitig bei Dr. … um den Hausarzt des Beschwerdeführers handelte, ist nebensächlich. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ein Arbeitsversuch bei der Firma … sei bereits nach einem Monat gescheitert, kann den Eindruck des Berichtes Dr. … nicht verändern. Es ist weder dokumentiert, um welche Art von Arbeit es sich bei der … handelte, noch weshalb er die Arbeit wieder aufgeben musste.