Es wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Daraus kann umgekehrt geschlossen werden, dass einem Bericht eines Hausarztes, der zu Ungunsten des Patienten ausfällt, dieselbe Beweiskraft zukommen muss wie anderen Arztberichten, da in diesen Fällen offensichtlich der Vertrauensbonus des Patienten nicht zum Zuge kam (vgl zur erwähnten Praxis BGE I 255/96; I 496/02; 124 I 175). Der Bericht Dr. … wurde vorliegend als zuverlässigster Beweis für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet, weil er auf umfassenden Abklärungen basiert und auch Gutachten von Spezialisten einbindet.