Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin widerspreche ihrer eigenen Praxis, nach der sie Berichten von Hausärzten einen minderen Beweiswert zukommen lasse, indem sie plötzlich einem solchen Bericht ein grösseres Gewicht beimesse als anderen. Dem ist zu entgegnen, dass mit der erwähnten Praxis keineswegs generell den Hausärzten ihre Kompetenz zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten abgesprochen wird. Es wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.