Insgesamt sind die Berichte Dr. … und Dr. … nicht geeignet, den Beweiswert des Berichtes Dr. … zu vermindern. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. …sei als Allgemeinpraktiker nicht in der Lage, die komplizierte medizinische Situation zu beurteilen. Zum einen hat Dr. … Gutachten von Spezialisten eingeholt und in seinen Bericht integriert. Zum anderen handelt es sich auch bei Dr. …, dessen Bericht der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten anführt, um einen Allgemeinpraktiker, womit dieser implizit die Kompetenz eines Allgemeinmediziners zur Beurteilung seines medizinischen Zustandes anerkennt.