Zudem liegen keine widersprechenden medizinischen Einschätzungen vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte der Dres. … und … vermitteln dasselbe Bild von dessen Leiden wie die anderen Berichte. Insbesondere wird keine Verschlechterung des Zustandes seit 2002 dokumentiert, weshalb das Argument, der Bericht Dr. … sei veraltet, von vornherein nicht gehört werden kann. Die Berichte von Dr. … und Dr. … unterscheiden sich lediglich in der Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Diese basiert jedoch, wie das Wort sagt, notwendigerweise auf einer Schätzung, weshalb gewisse Divergenzen unvermeidbar sind.