Dem ist jedoch nicht so. Der Bericht Dr. … aus dem Jahr 2002, der der Beschwerdegegnerin als wichtigste Informationsquelle diente, basiert auf umfassenden eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die Krankengeschichte, insbesondere auch zwei Gutachten von Spezialisten, und nimmt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers klar und differenziert Stellung. Angesichts der Klarheit des Berichts und der Ausführlichkeit der Untersuchung kommt ihm ein sehr hoher Beweiswert zu (vgl. BGE 122 V 160; VGU S 01 208; S 99 311). Zudem liegen keine widersprechenden medizinischen Einschätzungen vor.