S 03 142). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin beim Validenlohn zu Recht von den LSE ausgegangen ist, da die Stelle, die er vor Eintritt des Gesundheitsschadens innehatte, rezessionsbedingt verlor und somit keine Vergleichsbasis für den Validenlohn mehr besteht. Auch die korrekte Anwendung der LSE ist im Bereich des Validenlohns konkret nicht anzuzweifeln. Der Validenlohn wurde damit korrekt mit CHF 58'730.25 eingesetzt.