Bei der Feststellung des Valideneinkommens ist grundsätzlich von demjenigen Lohn auszugehen, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte. Beim Invalidenlohn ist in erster Linie die beruflich-erwerbliche Situation massgebend, in der der Versicherte konkret steht. Fehlen jedoch entsprechende Angaben, können Validen- und Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgesetzt werden (BGE 129 V 475; VGU S 00 6; S 00 355; S 03 142).