2. Der Invaliditätsgrad errechnet sich bei Erwerbstätigen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch einen Vergleich des Einkommens, welches der Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Validenlohn) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Invalidität zu erzielen möglich wäre (Invalidenlohn). Bei der Feststellung des Valideneinkommens ist grundsätzlich von demjenigen Lohn auszugehen, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte.