7. Mit Vernehmlassung vom 29.3.2004 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Die Einschätzungen von Dr. … stellten einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhten auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren persönlichen Untersuchungen des Versicherten und erscheine in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte der Dres. … und … würden lediglich den unveränderten Gesundheitsschaden anders beurteilen, es liege damit im Ermessen der IV-Stelle, weiterhin auf die Berichte der Dres.