5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27.8.2003 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Erteilung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, eventualiter der Prüfung einer unbefristeten IV-Rente. Mit Verfügung vom 20.10.2003 lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente ab. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte daraufhin Einsprache. Beide Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 6.2.2004 abgelehnt.