4. Mit Verfügung vom 31.7.2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Invaliditätsgrad lediglich 10,89%, errechnet aus einem Valideneinkommen von CHF 58'730.25 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'331.60, betrüge. Sowohl das Validen-, als auch das Invalideneinkommen wurden auf Basis der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) errechnet.