{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-30_2004-05-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf629b3e42a117b6eb28401e7147dac7aaf1a1cad55c23750e180e6bac8094faa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf629b3e42a117b6eb28401e7147dac7aaf1a1cad55c23750e180e6bac8094faa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_30", "Checksum": "55d5eca33b6b4f03a9e034ce36555789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.05.2004 S 2004 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.05.2004 S 2004 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Der Bericht Dr. … aus dem Jahr 2002, der der\nBeschwerdegegnerin als wichtigste Informationsquelle diente, basiert auf\numfassenden eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die\nKrankengeschichte, insbesondere auch zwei Gutachten von Spezialisten, und\nnimmt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers klar und differenziert\nStellung. Angesichts der Klarheit des Berichts und der Ausführlichkeit der\nUntersuchung kommt ihm ein sehr hoher Beweiswert zu (vgl. BGE 122 V 160;\nVGU S 01 208; S 99 311). Zudem liegen keine widersprechenden\nmedizinischen Einschätzungen vor. Die vom Beschwerdeführer\nvorgebrachten Berichte der Dres. … und … vermitteln dasselbe Bild von\ndessen Leiden wie die anderen Berichte. Insbesondere wird keine\nVerschlechterung des Zustandes seit 2002 dokumentiert, weshalb das\nArgument, der Bericht Dr. … sei veraltet, von vornherein nicht gehört werden\nkann. Die Berichte von Dr. … und Dr. … unterscheiden sich lediglich in der\nEinschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Diese basiert jedoch, wie\ndas Wort sagt, notwendigerweise auf einer Schätzung, weshalb gewisse\nDivergenzen unvermeidbar sind. Zudem sind die Angaben Dr. … zur\nArbeitsfähigkeit eher unpräzise, indem sie sich lediglich auf „Arbeiten, welche\naufgrund seiner Ausbildung in Frage kommen“ beziehen. Auch Dr. …\nschliesst im Übrigen eine 100%ige Tätigkeit nicht kategorisch aus - er spricht\nin seinem Gutachten nicht von einer maximal, sondern einer minimal 50%igen\nArbeitsfähigkeit für mehrheitlich sitzende Arbeiten ohne Heben von Gewichten\nüber 10 kg. Insgesamt sind die Berichte Dr. … und Dr. … nicht geeignet, den\nBeweiswert des Berichtes Dr. … zu vermindern.\nEbenfalls nicht stichhaltig ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. …sei\nals Allgemeinpraktiker nicht in der Lage, die komplizierte medizinische\nSituation zu beurteilen. Zum einen hat Dr. … Gutachten von Spezialisten\neingeholt und in seinen Bericht integriert. Zum anderen handelt es sich auch\nbei Dr. …, dessen Bericht der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten anführt,\num einen Allgemeinpraktiker, womit dieser implizit die Kompetenz eines\nAllgemeinmediziners zur Beurteilung seines medizinischen Zustandes\nanerkennt.\nDes Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin\nwiderspreche ihrer eigenen Praxis, nach der sie Berichten von Hausärzten\neinen minderen Beweiswert zukommen lasse, indem sie plötzlich einem\nsolchen Bericht ein grösseres Gewicht beimesse als anderen. Dem ist zu\nentgegnen, dass mit der erwähnten Praxis keineswegs generell den\nHausärzten ihre Kompetenz zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ihrer\nPatienten abgesprochen wird. Es wird lediglich der Tatsache Rechnung\ngetragen, dass Hausärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifel eher\nzu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Daraus kann umgekehrt geschlossen\nwerden, dass einem Bericht eines Hausarztes, der zu Ungunsten des\nPatienten ausfällt, dieselbe Beweiskraft zukommen muss wie anderen\nArztberichten, da in diesen Fällen offensichtlich der Vertrauensbonus des\nPatienten nicht zum Zuge kam (vgl zur erwähnten Praxis BGE I 255/96; I\n496/02; 124 I 175). Der Bericht Dr. … wurde vorliegend als zuverlässigster\nBeweis für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet, weil er auf\numfassenden Abklärungen basiert und auch Gutachten von Spezialisten\neinbindet. Dass es sich gleichzeitig bei Dr. … um den Hausarzt des\nBeschwerdeführers handelte, ist nebensächlich.\nAuch der Einwand des Beschwerdeführers, ein Arbeitsversuch bei der Firma\n… sei bereits nach einem Monat gescheitert, kann den Eindruck des Berichtes\nDr. … nicht verändern. Es ist weder dokumentiert, um welche Art von Arbeit\nes sich bei der … handelte, noch weshalb er die Arbeit wieder aufgeben\nmusste. Aus diesem Grund kann dem gescheiterten Arbeitsversuch hier kein\nGewicht beigemessen werden.\nInsgesamt ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin\nverwendeten Arztberichte ein umfassendes und präzises Bild von dessen\nGesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit vermitteln. Zusätzliche Abklärungen\nsind daher nicht notwendig. Auch der bei der Ermittlung des Invalidenlohnes\nberücksichtigte Leidensabzug von 10% erscheint angemessen. Der\nInvalidenlohn von CHF 52'331.60 wurde korrekt ermittelt.\n\n4. Bei einem Validenlohn von CHF 58'730.25 und einem Invalidenlohn von CHF\n52'331.60 beträgt der Erwerbsausfall CHF 52'331.60. Dies entspricht einem\nrentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10.89%.\n\n5. Vorliegend wurde die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin am\n20.10.2003 erlassen, der Einspracheentscheid erst am 6.2.2004, somit nach\nInkrafttreten der 4. IV-Revision am 1.1.2004. Die veränderte Rechtslage wäre\njedoch nur dann relevant geworden, wenn der minimale zu einer Rente\nberechtigende Invaliditätsgrad von 40% erreicht worden wäre, was jedoch\nnicht der Fall ist. Auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades selber sind seit dem\n1.1.2003 Art. 8 und 16 ATSG anwendbar. Die 4. IV-Revision bringt somit für\nden vorliegenden Fall keine Veränderungen, weshalb offen gelassen werden\nkann, ob sie bereits anwendbar wäre.\n\n"}