{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-30_2004-05-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf629b3e42a117b6eb28401e7147dac7aaf1a1cad55c23750e180e6bac8094faa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf629b3e42a117b6eb28401e7147dac7aaf1a1cad55c23750e180e6bac8094faa51ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_30", "Checksum": "55d5eca33b6b4f03a9e034ce36555789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.05.2004 S 2004 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.05.2004 S 2004 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Am\n30.10.2002 erhielt der Versicherte von der Arbeitslosenkasse GBI eine erste\nRahmenfrist vom 2.9.2002 bis 1.9.2004.\n\n2. Am 4.9.2002 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden zum\nBezug von IV-Leistungen in der Form von Berufsberatung, Umschulung auf\neine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung an.\n\n3. Mit Bericht vom 17.5.2002 zuhanden des damaligen Hausarztes des\nVersicherten, Dr. …, diagnostizierte der orthopädische Chirurge Dr. … einen\nleichten Beckenschiefstand links, eine beidseitige Wadenatrophie,\nKrallenzehendeformitäten, Status nach beidseitiger\nAchillessehnenverlängerung, beidseitigen Klumpfussoperationen und\nTrippelarthrodese links. Er empfahl eine beidseitige Absatzerhöhung sowie\nEinlagen und eine vorwiegend sitzende Erwerbstätigkeit. Zu einem ähnlichen\nErgebnis kommt der zweite durch Dr. … bei Dr. … in Auftrag gegebene\nBericht. Am 16.9.2002 wurde der Versicherte an einer Krallenzehe am linken\nFuss operiert. In einem umfassenden Arztbericht zuhanden der IV bewertete\nDr. … am 24.9.2002 seine verbleibende Arbeitsfähigkeit mit 100% für\nvorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Dauerbelastungen von Füssen, Knien\nund Rücken. In einem weiteren Bericht vom 22.10.02 bestätigte Dr. … diese\nEinschätzung und gab an, dass keine wesentlichen Beschwerden mehr\nbestünden.\n\n4. Mit Verfügung vom 31.7.2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für\nberufliche Massnahmen ab. Zur Begründung gab sie an, dass der\nInvaliditätsgrad lediglich 10,89%, errechnet aus einem Valideneinkommen\nvon CHF 58'730.25 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'331.60,\nbetrüge. Sowohl das Validen-, als auch das Invalideneinkommen wurden auf\nBasis der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE)\nerrechnet.\n\n5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27.8.2003 Einsprache mit\ndem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Erteilung der\nKostengutsprache für berufliche Massnahmen, eventualiter der Prüfung einer\nunbefristeten IV-Rente. Mit Verfügung vom 20.10.2003 lehnte die IV-Stelle\nden Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente ab. Auch gegen diese\nVerfügung erhob der Versicherte daraufhin Einsprache. Beide Einsprachen\nwurden mit Einspracheentscheiden vom 6.2.2004 abgelehnt.\n\n6. Gegen den Einspracheentscheid betreffend eine IV-Rente erhob der\nVersicherte rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag\nauf Aufhebung des Entscheides und der Zusprechung einer Dreiviertels-,\neventualiter einer halben unbefristeten IV-Rente. Er sei seit 2002 zu 100%\narbeitsunfähig. Er leide unter starken Schmerzen, weshalb er auch seine\nStelle bei der Firma … wieder habe aufgeben müssen. Es sei unüblich, dass\ndie IV-Stelle in ihrer Verfügung lediglich auf die Begutachtung des Hausarztes\nabgestellt habe, wo sie sonst immer betone, dass den Angaben von\nHausärzten lediglich minderer Beweiswert zukomme. Bei seinen\nBeschwerden handle es sich um komplexe medizinische Probleme, welche\ndurch einen Allgemeinpraktiker nicht ausreichend beurteilt werden können.\nDie weiteren Arztberichte stammten aus dem Jahre 2002 und seien somit\nnicht mehr aktuell. Es sei zwingend, dass er in einem Begutachtungszentrum\npolydisziplinär untersucht werde. Der Beschwerde legte der\nBeschwerdeführer zwei weitere Arztberichte der Dres. … und … bei, nach\ndenen für geeignete Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50% besteht.\n\n7. Mit Vernehmlassung vom 29.3.2004 beantragt die IV-Stelle Abweisung der\nBeschwerde. Die Einschätzungen von Dr. … stellten einen Gesamtwert der\nArbeitsfähigkeit dar, beruhten auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten\nsowie mehreren persönlichen Untersuchungen des Versicherten und\nerscheine in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und\nwiderspruchsfrei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt. Die vom\nBeschwerdeführer vorgelegten Arztberichte der Dres. … und … würden\nlediglich den unveränderten Gesundheitsschaden anders beurteilen, es liege\ndamit im Ermessen der IV-Stelle, weiterhin auf die Berichte der Dres. …,\nBürge und Peterhans abzustellen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Vorliegend streitig und abzuklären ist die Frage, ob der Beschwerdeführer\ninfolge seiner nicht bestrittenen gesundheitlichen Einschränkungen in seiner\nErwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er Anspruch auf eine IV-Rente\nhat.\n\n"}