b) Die Anwältin hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ihre Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss geltenden Honorarsätzen des Bündner Anwaltsverbandes). Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 14. Dezember 2004 teilweise gutgeheissen (I 486/04).