Diese strengen Erfordernisse bei der Verwendung von DAP-Blättern wurden vorliegend nicht alle erfüllt. Jedoch wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, dass auch bei Anwendung der LSE das Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht günstiger ausgefallen wäre. Vielmehr hätte der Invalidenlohn nach LSE 2000 für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung, ohne Leidensabzug im Jahr 2002 bei CHF 57'918.- gelegen. Damit läge er höher als der mittels DAP errechnete Lohn und fiele für den Beschwerdeführer ungünstiger aus.