Verlangt werden vielmehr mindestens fünf DAP-Blätter, sowie Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dem Versicherten ist zudem zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, sich zu den konkret herangezogenen DAP-Profilen zu äussern. Diese strengen Erfordernisse bei der Verwendung von DAP-Blättern wurden vorliegend nicht alle erfüllt.