Die Beschwerdegegnerin stützt den mit CHF 53'793.- bezifferten Invalidenlohn auf vier Blätter der DAP zu den Berufen „Mitarbeiter Lager/Spedition“ (DAP 7323), „Wagenreiniger“ (DAP 7705), „Magnetkranfahrer“ (DAP 3233) und „Kontrolleur/Spritzerei“ (DAP 7751) ab. Dazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Zugrundelegung von vier DAP-Blättern für den Invalidenlohn nicht genügt (BGE 129 V 480).