Da er nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, bleibt nichts anderes übrig, als das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen und Lohnstatistiken zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stützt den mit CHF 53'793.- bezifferten Invalidenlohn auf vier Blätter der DAP zu den Berufen „Mitarbeiter Lager/Spedition“ (DAP 7323), „Wagenreiniger“ (DAP 7705), „Magnetkranfahrer“ (DAP 3233) und „Kontrolleur/Spritzerei“ (DAP 7751) ab.