Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner früheren Beschäftigung einen höheren Lohn erzielte, als ihm heute möglich wäre, entspricht eine Beschäftigung von 50% nicht einer vollen Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitskraft (vgl. BGE 129 V 475). Da er nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, bleibt nichts anderes übrig, als das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen und Lohnstatistiken zu ermitteln.