3. Es bleibt festzustellen, welchen Invalidenlohn der Beschwerdeführer mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielen könnte. Von vornherein ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass sie das Invalideneinkommen nicht auf der Basis einer 50%igen Beschäftigung als Gipser beim ehemaligen Arbeitgeber errechnet hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner früheren Beschäftigung einen höheren Lohn erzielte, als ihm heute möglich wäre, entspricht eine Beschäftigung von 50% nicht einer vollen Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitskraft (vgl. BGE 129 V 475).