Seine Kritik, dass die Beschwerdegegnerin diese Akten falsch gewürdigt habe, ist nicht stichhaltig und kann nicht überzeugen. Insgesamt geben die vom Beschwerdeführer zitierten Arztberichte weder ein präziseres, noch ein aktuelleres Bild zu dessen Gesundheitszustand ab als die Gutachten der MEDAS und BEFAS. Die Beschwerdeführerin hat daher zu Recht auf sie abgestellt. Es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen des linken Armes auszugehen.