Was den Arztbericht von Dr. … angeht, so ist nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts beim Beweiswert von Berichten des Hausarztes zu berücksichtigen, dass diese aufgrund der Vertrauensbeziehung mitunter eher zu Gunsten des Patienten ausfallen (BGE I 255/96; I 496/02). Zudem basieren auch die Feststellungen Dr. … nicht auf neueren Untersuchungen, sondern stellen lediglich auf die bereits bekannte Aktenlage ab. Seine Kritik, dass die Beschwerdegegnerin diese Akten falsch gewürdigt habe, ist nicht stichhaltig und kann nicht überzeugen.