Dies gilt umso mehr, als die Einschätzungen von Dr. … jeweils von einer Benutzung des linken Armes ausgehen, was die BEFAS bei den von ihr vorgeschlagenen Berufen jedoch zu vermeiden suchte. Dr. … äussert sich gar nicht zur prozentualen Arbeitsfähigkeit, sondern drückt bloss aus, dass eine „Teilberentung wohl unvermeidlich“ sei. Was den Arztbericht von Dr. … angeht, so ist nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts beim Beweiswert von Berichten des Hausarztes zu berücksichtigen, dass diese aufgrund der Vertrauensbeziehung mitunter eher zu Gunsten des Patienten ausfallen (BGE I 255/96; I 496/02).