Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die medizinischen Berichte betreffend die Leiden des Beschwerdeführers ein einheitliches Bild vermitteln, weshalb dazu von vornherein keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind. Klarheit besteht zudem darüber, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gipser heute zu höchstens 50% tätig sein könnte. Hingegen sind betreffend die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten die Aussagen widersprüchlich. Diese aber beruhen notwendigerweise bei allen vorliegenden Gutachten auf einer Schätzung, was bedingt, dass gewisse Divergenzen unvermeidbar sind.